top of page

Objektbezogene Provisionsvereinbarung für Kaufinteressenten

Diese Provisionsvereinbarung gilt für Personen oder Unternehmen, die selbst als Kaufinteressent bzw. Erwerber des nachfolgend bezeichneten Projekts auftreten.

Für Makler, Vermittler und Tippgeber wird eine etwaige Provisions- oder Kooperationsvereinbarung gesondert getroffen.


Zwischen der

Allgayer & Taylor Immobilien GbR
Trautenwolfstraße 9
80802 München
– nachfolgend „Makler“ –

 

und der Person bzw. dem Unternehmen, die bzw. das diese Provisionsvereinbarung im Rahmen einer Anfrage zu dem nachfolgend bezeichneten Projekt elektronisch akzeptiert
– nachfolgend „Interessent“ –

 

wird folgende objektbezogene Provisionsvereinbarung geschlossen.
 

Projekt: Ferienimmobilien-Investment Norddeutschland
 

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Makler weist dem Interessenten die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eines oder mehrere Apartmenthäuser des nachfolgend bezeichneten Ferienimmobilienprojekts nach und/oder vermittelt einen entsprechenden Kaufvertrag.

Gegenstand dieser Provisionsvereinbarung ist der mögliche Erwerb eines oder mehrerer Apartmenthäuser des dem Interessenten vorgestellten Projekts.

Diese Provisionsvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf das vorgenannte Projekt und stellt keinen allgemeinen Suchauftrag dar.
 

§ 2 Maklerleistung

Die Tätigkeit des Maklers umfasst insbesondere den Nachweis und/oder die Vermittlung einer Erwerbsmöglichkeit hinsichtlich eines oder mehrerer Apartmenthäuser des Projekts.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • die Bereitstellung und Übermittlung von Projektinformationen und Unterlagen,

  • die Herstellung und Vermittlung des Kontakts zum Verkäufer bzw. Bauträger,

  • die Organisation und Begleitung weiterer Gespräche, Besichtigungen und Abstimmungen sowie

  • weitere Tätigkeiten, die dem Nachweis oder der Vermittlung eines möglichen Kaufvertrages dienen.

Der Interessent ist durch diese Vereinbarung nicht zum Erwerb eines Apartmenthauses verpflichtet.
 

§ 3 Vorkenntnis

Ist dem Interessenten das Projekt oder die konkrete Erwerbsmöglichkeit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich nach Erhalt des Nachweises unter Angabe der Quelle in Textform mitzuteilen.

Die rechtlichen Folgen einer etwaigen Vorkenntnis richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 4 Käuferprovision

Allgayer & Taylor Immobilien ist hinsichtlich des Projekts auch für den Verkäufer bzw. Bauträger tätig und kann hierfür eine Vergütung erhalten.

Kommt aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers ein notarieller Kaufvertrag über eines oder mehrere Apartmenthäuser des Projekts zustande, beträgt die vom Käufer zu zahlende Maklerprovision:

2,00 % des tatsächlich notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %.

Dies entspricht derzeit einer Käuferprovision von 2,38 % brutto des tatsächlich notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises.

Maßgeblich für die Berechnung der Provision ist der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis.

Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages und wird nach Rechnungsstellung fällig.
 

§ 5 Fortbestehen des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der notarielle Kaufvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird, sofern der Vertragsabschluss auf der Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht.

Direkte Verhandlungen des Interessenten mit dem Verkäufer bzw. Bauträger oder die Einschaltung weiterer Personen lassen den Provisionsanspruch nicht entfallen, sofern der spätere Vertragsabschluss auf der Tätigkeit des Maklers beruht.

Der Interessent verpflichtet sich, Allgayer & Taylor zu informieren, wenn direkte Verhandlungen mit dem Verkäufer bzw. Bauträger aufgenommen werden oder ein Kaufvertrag über eines oder mehrere Apartmenthäuser des Projekts geschlossen wird.
 

§ 6 Vertraulichkeit

Die Behandlung der dem Interessenten überlassenen nicht öffentlich zugänglichen Projektinformationen und Unterlagen richtet sich nach der zwischen dem Interessenten und Allgayer & Taylor Immobilien gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung.
 

§ 7 Doppeltätigkeit

Dem Interessenten ist bekannt, dass Allgayer & Taylor Immobilien hinsichtlich des vorgenannten Projekts auch für den Verkäufer beziehungsweise Bauträger tätig ist und hierfür eine Vergütung erhalten kann.

Allgayer & Taylor wahrt im Rahmen dieser Doppeltätigkeit die berechtigten Interessen beider Parteien.
 

§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher

Handelt der Interessent als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird diese Provisionsvereinbarung im Wege des Fernabsatzes, insbesondere online oder per E-Mail, oder außerhalb der Geschäftsräume von Allgayer & Taylor Immobilien geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Die hierzu bereitgestellte Widerrufsbelehrung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Wünscht der Verbraucher, dass Allgayer & Taylor Immobilien bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Maklerleistung beginnt, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung erforderlich.
 

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
 

Es gilt deutsches Recht.
 

Zustandekommen der Vereinbarung

Diese objektbezogene Provisionsvereinbarung kommt zustande, indem der Interessent im Anfrageformular die entsprechende Checkbox aktiviert und das Formular absendet.

Mit Aktivierung der Checkbox bestätigt der Interessent, die Provisionsvereinbarung gelesen zu haben und dieser zuzustimmen.

Bei Verbrauchern wird nach Abschluss der Vereinbarung eine Bestätigung des Vertrags einschließlich des Vertragsinhalts auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, zur Verfügung gestellt.
 

bottom of page