Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Immobilienvermittlung und Home Search
Allgayer & Taylor Immobilien & Home Search
Katharina Allgayer & Marie Taylor
Trautenwolfstrasse 9
80802 München
Mobil:
Katharina Allgayer: 0172 681 88 72
Marie Taylor: 0176 521 791 02
– nachfolgend „Makler“ genannt –
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Makler und seinen Auftraggebern über die Vermittlung oder den Nachweis von Immobilien sowie über Home Search-Leistungen.
2. Auftraggeber können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
3. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag, Maklervertrag oder Suchauftrag abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden, gehen diese den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Leistungsbereiche
Der Makler bietet insbesondere folgende Leistungen an:
1. Klassische Immobilienvermittlung
Hierunter fallen insbesondere der Nachweis und/oder die Vermittlung von Immobilien, für die bereits ein Verkaufs-, Vermietungs- oder sonstiger Vermittlungsauftrag besteht oder die dem Makler anderweitig zur Vermittlung angeboten werden.
2. Home Search / individueller Suchauftrag
Im Rahmen eines Home-Search-Auftrags sucht der Makler auf Grundlage eines zuvor vereinbarten Suchprofils gezielt nach geeigneten Miet- oder Kaufobjekten für den Auftraggeber.
Die Tätigkeit kann insbesondere die Recherche am Immobilienmarkt, die Ansprache von Eigentümern, Vermietern, Maklern und sonstigen Marktteilnehmern, die Vorauswahl geeigneter Objekte, die Koordination und Begleitung von Besichtigungen sowie die Unterstützung bei der Kommunikation und Vertragsvorbereitung umfassen. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Suchauftrag.
Ein bestimmter Such- oder Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Vertragsschluss und Textform
1. Ein Vertrag kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber zustande.
2. Soweit gesetzlich Textform vorgeschrieben ist, insbesondere bei Maklerverträgen über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus sowie bei Vermittlungsverträgen über Wohnraum, wird der Vertrag in Textform geschlossen.
3. Die Textform kann insbesondere durch E-Mail oder andere gesetzlich zulässige Erklärungen in Textform gewahrt werden.
4. Die Höhe einer etwaigen Provision oder sonstigen Vergütung wird im jeweiligen Maklervertrag, Suchauftrag oder einer gesonderten Provisionsvereinbarung festgelegt.
§ 4 Home Search – Suchprofil und Zusammenarbeit
1. Grundlage der Home Search ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Suchprofil. Dieses kann insbesondere Angaben zu Lage, Objektart, Größe, Ausstattung, Kaufpreis oder Miethöhe enthalten.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler die für die Suche erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen zur Verfügung zu stellen und wesentliche Änderungen seiner Suchkriterien zeitnah mitzuteilen.
3. Der Makler ist berechtigt, zur Erfüllung des Suchauftrags Eigentümer, Vermieter, andere Immobilienmakler, Projektentwickler und sonstige Marktteilnehmer zu kontaktieren.
4. Soweit nicht ausdrücklich eine Exklusivität vereinbart wurde, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, auch selbst nach Immobilien zu suchen oder weitere Makler zu beauftragen.
5. Eine Exklusivität des Suchauftrags bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im jeweiligen Home- Search-Vertrag.
6. Für die Aufnahme und Durchführung der Home-Search-Tätigkeit wird keine erfolgsunabhängige Vergütung erhoben, soweit im jeweiligen Suchauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Provision entsteht ausschließlich im Erfolgsfall und nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die konkrete Provisionshöhe wird im jeweiligen Suchauftrag vereinbart.
§ 5 Provision bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen
1. Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes, insbesondere das sogenannte Bestellerprinzip.
2. Hat der Makler vom Vermieter oder einem sonstigen Berechtigten bereits den Auftrag zur Vermittlung einer Mietwohnung erhalten, wird vom Wohnungssuchenden hierfür keine Provision verlangt, soweit dies gesetzlich ausgeschlossen ist.
3. Im Rahmen eines Home-Search-Auftrags kann gegenüber dem Wohnungssuchenden ein Provisionsanspruch entstehen, wenn der Makler ausschließlich aufgrund des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die betreffende Wohnung anzubieten, und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die vom Wohnungssuchenden zu zahlende Provision darf die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von zwei Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nicht überschreiten. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
5. Die konkrete Provisionshöhe wird im jeweiligen Suchauftrag oder Maklervertrag vereinbart.
6. Der Provisionsanspruch entsteht nur, wenn infolge der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit des Maklers der Mietvertrag zustande kommt. Die Provision wird mit Abschluss des Mietvertrags fällig.
§ 6 Provision bei Kaufobjekten – Wohnungen und Einfamilienhäuser
1. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 656a ff. BGB.
2. Wird der Makler für beide Parteien des Kaufvertrags provisionspflichtig tätig und handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, werden Verkäufer und Käufer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in gleicher Höhe zur Zahlung von Maklerlohn verpflichtet.
3. Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen und soll die andere Partei einen Teil der Maklerkosten übernehmen, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 656d BGB. Insbesondere muss die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleiben.
4. Bei einem Home-Search-Auftrag kann der Makler ausschließlich vom Käufer mit der gezielten Suche nach einem geeigneten Kaufobjekt beauftragt werden. Die Vergütung bzw. Provision richtetsich nach der individuellen Vereinbarung im Home-Search-Vertrag und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
5. Die konkrete Provisionshöhe wird vor Beginn der provisionspflichtigen Tätigkeit in Textform vereinbart, soweit gesetzlich erforderlich.
6. Der Provisionsanspruch wird mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags fällig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Provisionsanspruch erfüllt sind.
§ 7 Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Unternehmer
1. Bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken sowie in den Fällen, in denen die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Teilung von Maklerkosten bei Wohnungen und Einfamilienhäusern nicht anwendbar sind, richtet sich die Provision nach der individuell getroffenen Provisionsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
2. Dies gilt insbesondere bei gewerblichen Mietverträgen sowie bei Kaufverträgen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 656c und 656d BGB nicht vorliegen.
3. Die Provision wird nur im Erfolgsfall geschuldet und ist mit dem rechtswirksamen Abschluss des aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande gekommenen Hauptvertrags fällig, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
§ 8 Kenntnis eines Objekts
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, hat er den Makler hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen. Die bloße Vorkenntnis des Objekts schließt einen Provisionsanspruch nicht automatisch aus. Ob ein Provisionsanspruch besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
§ 9 Weitergabe von Objektinformationen
1. Vom Makler übermittelte Objektinformationen, Exposés, Kontaktdaten und sonstigenInformationen sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt.
2. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Maklers nicht gestattet, soweit nicht eine Weitergabe aufgrund des Vertragszwecks erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Gibt der Auftraggeber Informationen ohne Zustimmung des Maklers an einen Dritten weiter und entsteht dem Makler hierdurch nachweislich ein Schaden, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Maklers bleiben unberührt.
§ 10 Doppeltätigkeit
1. Der Makler ist grundsätzlich berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine entgegenstehende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
2. Gesetzliche Vorgaben über die Höhe und Verteilung der Maklerprovision bleiben hiervon unberührt.
3. Ist im Rahmen eines Home-Search-Auftrags ausdrücklich vereinbart, dass der Makler ausschließlich die Interessen des suchenden Auftraggebers vertritt, wird der Makler bei dem betreffenden Geschäft nicht zugleich provisionspflichtig für die andere Vertragspartei tätig, soweit.nichts anderes ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
§ 11 Angaben zu Immobilien und Unterlagen
1. Die vom Makler weitergegebenen Informationen über Immobilien beruhen regelmäßig auf
Angaben des Eigentümers, Verkäufers, Vermieters, Bauträgers oder sonstiger Dritter.2. Der Makler ist bemüht, diese Angaben sorgfältig und auf Plausibilität zu prüfen. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von Dritten erhaltenen Informationen wird jedoch nicht
übernommen, soweit dem Makler keine eigene Prüfpflicht obliegt.
3. Der Auftraggeber ist gehalten, für seine Entscheidung wesentliche Angaben und Unterlagen vor Abschluss des Hauptvertrags selbst zu prüfen oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
4. Dies gilt insbesondere für Flächenangaben, baurechtliche Angaben, Grundstücksgrößen, Baujahr, Zustand, Wirtschaftlichkeit, Mietverhältnisse, steuerliche Auswirkungen und technische Eigenschaften einer Immobilie.
§ 12 Haftung
1. Der Makler haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Makler haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Laufzeit und Beendigung von Home-Search-Aufträgen
1. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten eines Home-Search-Auftrags richten sich vorrangig nach der im jeweiligen Suchauftrag getroffenen Vereinbarung.
2. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Home-Search-Auftrag von beiden Parteien jederzeit in Textform beendet werden, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
3. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von der Beendigung des Suchauftrags unberührt.
4. Kommt nach Beendigung des Suchauftrags ein Miet- oder Kaufvertrag über ein Objekt zustande, das dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit durch die Tätigkeit des Maklers nachgewiesen oder vermittelt wurde, kann ein Provisionsanspruch fortbestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Tätigkeit des Maklers für den späteren Vertragsschluss ursächlich war.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, insbesondere bei einem Vertragsschluss per E-Mail, Telefon oder über das Internet, grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
2. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich vierzehn Tage ab Vertragsschluss.
3. Der Verbraucher erhält eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular.
4. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnt, kann der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden.
5. Für einen möglichen Wertersatz bei einem Widerruf nach bereits begonnenen Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, insbesondere wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Makler vor Ablauf derWiderrufsfrist mit der Tätigkeit beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
7. Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, stellt der Makler dem Verbraucher für die Dauer der gesetzlichen Widerrufsfrist eine elektronische Widerrufsfunktion nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers als Gerichtsstand vereinbart werden.
4. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: Oktober 2026